Wohntipps

Tipps rund ums Wohnen: Wann und wo kann ich Wohngeld beantragen?

Zum 1. Januar 2023 wurde das Wohngeld reformiert, eingeführt wurde das „Wohngeld Plus“, mit dieser Reform wurde auf die gestiegenen Kosten für Heizen und Klimaschutz reagiert.

Grundsätzlich gilt: Wenn man wenig Einkommen hat, dann lohnt es sich, seinen Anspruch auf Wohngeld-Plus zu prüfen. Das gilt insbesondere für:

  • Rentnerinnen und Rentner mit geringer Rente
  • erwerbstätige Familien (auch Alleinerziehende und Paare) mit geringem Einkommen
  • Studierende (sofern nicht der gesamte Haushalt dem Grunde nach einen BAföG-Anspruch hat)
  • Erwerbstätige im Niedriglohbereich
  • Pflegeheimbewohnerinnen und -bewohner

Wer bereits andere Leistungen erhält, in denen die Unterkunftskosten berücksichtigt sind, kann in der Regel kein Wohngeld-Plus erhalten (z.B. Leistungen nach SGB II oder SGB XII, Grundleistungen nach dem Asylbewerbergesetz oder Schüler-BAföG, BAföG oder Berufsausbildungshilfe).

Wo kann ich prüfen, ob ich Anspruch auf Wohngeld-Plus habe?

Mit dem Wohngeld-Plus-Rechner können Sie ganz einfach überprüfen, ob Sie Anspruch auf Wohngeld-Plus haben.

Der Wohngeldrechner 2023 dient lediglich einer ersten Orientierung. Eine rechtsverbindliche Auskunft zu einem eventuellen Wohngeldanspruch kann nur Ihre zuständige Wohngeldbehörde geben.

Den Antrag auf Wohngeld stellen Sie bei der

Stadt Overath > Amt für Ordnung und Soziales > Burgholzweg 6, Raum 005
Frau Bartosinski
Tel.: 02206 – 602-278

Fax: 02206 – 602-44278

E-Mail: c.bartosinski@overath.de

Für welche Wohnungen benötige ich einen Wohnberechtigungsschein (WBS)?
Wo kann ich diesen beantragen?

Nicht jede Wohnung ist frei vermietbar. Oft bestehen so genannte Zweckbindungen.
Dies können zum Beispiel bestimmte Einkommensgrenzen sein, die nicht überschritten werden
dürfen um eine öffentlich geförderte Wohnung anmieten zu können.
Der Vermieter darf eine öffentlich geförderte Wohnung somit nur einem Wohnungssuchenden
überlassen, der im Besitz eines Wohnberechtigungsscheins ist. Dieser wird von der dafür
zuständigen Stelle auf Antrag des Wohnungssuchenden erteilt, wenn das Gesamteinkommen
die Einkommensgrenzen nach § 9 Wohnraumförderungsgesetz nur unwesentlich übersteigt.

In dem Berechtigungsschein ist die für den Wohnberechtigten angemessene Wohnungsgröße
(nach Raumzahl oder Wohnfläche) angegeben. Die Bescheinigung gilt für die Dauer von einem
Jahr und wird bei Zuweisung einer öffentlich geförderten Wohnung beim Vermieter eingereicht.

Bei Unterschreitung der Einkommensgrenze nach § 9 Wohnraumförderungsgesetz um mindestens
20% wird im Wohnberechtigungsschein angegeben, dass der Wohnberechtigte auch zum Bezug
einer Wohnung berechtigt ist, für die öffentliche Mittel erstmalig vor dem 1. Januar 1962 bewilligt
worden sind. Für diese Wohnungen werden (auch abhängig von evtl. bereits durchgeführten
Modernisierungs– und Wertverbesserungsmaßnahmen) günstigere Grundmieten berechnet.

In allen anderen Fällen berechtigt der Wohnberechtigungsschein nur zum Bezug einer Wohnung,
für die öffentliche Mittel erstmalig nach dem 31. Dezember 1965 bewilligt worden sind.
Zuständige Stelle für die Beantragung eines Wohnberechtigungsscheines ist:

Stadt Overath > Amt für Ordnung und Soziales > Burgholzweg 6, Raum 005
Frau Bartosinki
Tel.: 02206 – 602-278

Fax: 022 06 – 602-44443

E-Mail: c.bartosinski@overath.de